Im Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz
- Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.
Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufs ist die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend. Als Berufseinsteiger ist man schon seit dem 1.7.2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1.7.2018 bereits berufstätig war, muss bis spätestens 30.6.2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.
Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Weitere Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at zur Verfügung gestellt.
Auch Arbeitgeber müssen bereits seit 1.1.2018 bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufs melden. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso seit 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden. Diese Meldung des Arbeitgebers ersetzt nicht jene durch den Berufsangehörigen selbst.
Stand: 27. Mai 2019
Erscheinungsdatum:
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